Eine Verpflichtung des Bewerbers zur Einwilligung in die Untersuchung besteht nicht. Andererseits riskiert der Bewerber die Nichteinstellung für den Fall der Weigerung. Die Kosten für die Untersuchung(en) hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

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