BMF, 13.3.2014, IV C 3 - S 2257-b/13/10009

Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Absatz 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nummer 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nummer 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat – bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen – für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nummer 5 Satz 4 i.V.m. § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.

Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (BStBl 2013 I S. 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):

„Beispiel:

Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034 beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom 1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.”

Diese Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 5

EStG § 92a

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 554

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