Das bürgerliche Recht kennt – im Unterschied zum Arbeits- oder Dienstvertrag – kein spezielles Rechtsinstitut der ehrenamtlichen Dienstleistung. Das Ehrenamt ist vielmehr eine Erscheinungsform des Auftrags (§ 662 BGB). Das Auftragsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte sich verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Das Ehrenamt als unentgeltlich ausgeführter Auftrag ist also - trotz Fehlens einer Vergütung - rechtlich nicht unverbindlich.

Beim Einsatz ehrenamtlich Tätiger kommt es entscheidend darauf an, eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit als Ehrenamtsinhaber und der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Die Grenzen zwischen freiwilligem Engagement und Arbeitsverhältnis können dabei je nach der konkreten Ausgestaltung fließend sein. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes zu beurteilen. Überschreitet die tatsächliche Durchführung der Freiwilligenarbeit den Status der ehrenamtlichen Tätigkeit können unter Umständen zahlreiche arbeits-, sozial- oder steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen sein.

Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart und liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Vereinbarung von "Arbeit gegen Geld" vor, so finden grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung. Das bedeutet, dass der Ehrenamtsinhaber u. a. individualarbeitsrechtliche Ansprüche auf

  • Vergütung entsprechend Mindestlohnbestimmungen,
  • bezahlten Urlaub,
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und
  • Kündigungsschutz (soweit anwendbar)

geltend machen kann.

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