FinMin Bayern, 13.11.2013, 34 - S 2337 - 013 - 41 621/13

Anlage: Informationsblatt nebst Anlagen

Bezug: Mein Schreiben vom 7.12.2007, 34 – S 2337 – 013 – 43 732/07

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Finanzämter übersende ich anbei das aktualisierte Informationsblatt zur steuerlichen Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz.

Das Informationsblatt berücksichtigt insbesondere die Erhöhung des Freibetrags für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG, die für die Entschädigung als Brand- und Sicherheitswacht in Betracht kommen kann, und die Erhöhung des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.3.2013, BGBl 2013 I S. 556. Daneben ist auch die mit den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8.7.2013, BStBl 2013 I S. 851, erfolgte Anhebung des nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 LStR steuerfreien Mindestbetrags eingearbeitet.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie der LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V. haben einen Abdruck dieses Schreibens nebst den Anlagen erhalten.

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem
Bayerischen Feuerwehrgesetz
(Rechtsstand: 2013)
 
Pauschale Entschädigungen

Rechtsgrundlagen

Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihre Stellvertreter erhalten von der Gemeinde nach Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Anzahl der Einsatzfahrzeuge richtet. Die Einteilung in die einzelnen Fahrzeugklassen und die Festsetzung der jeweils gültigen Sätze wird durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr geregelt (zuletzt vergleiche IM-Bek vom 25.7.2013, AllMBl S. 356).

Die ehrenamtlich tätigen Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister erhalten für ihre Tätigkeit vom Landkreis nach Art. 20 BayFwG in Verbindung mit § 13 AVBayFwG eine Entschädigung, deren Höhe durch die jeweils gültigen Rahmensätze entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vorgegeben ist (zuletzt vergleiche IM-Bek vom 25.7.2013, AllMBl S. 356).

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Anteils der Aufwandsentschädigung

Für die pauschalen Entschädigungen kommen die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG – (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste) und nach § 3 Nr. 26 EStG (so genannter Übungsleiterfreibetrag) in Betracht, soweit die Feuerwehrtätigkeit eine begünstigte Nebentätigkeit (wie Ausbildungstätigkeit und Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten und Verletzten) darstellt und der Freibetrag nicht bereits für begünstigte Nebentätigkeiten in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis ausgeschöpft wird. Für die Feststellung, inwieweit die Feuerwehrtätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit darstellt, kann in der Regel von dem in der Kurzübersicht dargestellten typisierenden Aufteilungsmaßstab ausgegangen werden. Die Gemeinde/die Stadt bzw. der Landkreis kann den so genannten Übungsleiterfreibetrag nur berücksichtigen, wenn der Feuerwehrdienstleistende eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Für die Erklärung kann das anliegende Muster (Anlage 1) verwendet werden. Die für die einzelnen Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Beträge sind in der Übersicht auf der Rückseite der Anlage 1 angeführt. Die Steuervergünstigungen können in der für den Feuerwehrdienstleistenden günstigsten Reihenfolge angesetzt werden. Bei der Berechnung der weiteren Steuerbefreiung ist jeweils auf den Restbetrag nach dem Abzug der zuvor angesetzten Steuerbefreiung abzustellen. Der die steuerfreien Beträge übersteigende Betrag unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Beispiel

Ein ehrenamtlicher Feuerwehrkommandant erhält auf Grundlage des Art. 11 Abs. 1 BayFwG ganzjährig eine Entschädigung von monatlich 390 EUR. Der Feuerwehrkommandant hat keine weiteren begünstigten Nebentätigkeiten. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:

Monatliche Grundvergütung 390 EUR  
hiervon steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG    
60 % (höchstens 200 EUR monatlich) ./. 200 EUR  
verbleiben: 190 EUR  
     
Vom verbleibenden Restbetrag von 190 EUR steuerfrei    
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (höchstens 200 EUR): ./. 190 EUR  
verbleibt steuerpflichtiger Anteil: 0 EUR  
     

Die Entschädigung in Höhe von 390 EUR ist im Beispielsfall in voller Höhe steuerfrei.

Beispiel

Ein Kreisbrandinspektor erhält auf Grundlage des Art. 20 BayFwG ganzjährig eine Entschädigung von monatlich 570 EUR. Da der Kreisbrandinspektor noch andere begünstigte Nebentätigkeiten ausübt, für die er den so genannten Übungsleiterfreibetrag beansprucht, erklärt er, dass der Übun...

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