
§ 53 Zu § 62 Absatz 2 des Gesetzes
§ 53 [bis 31.12.1992]
[1] § 53 aufgehoben durch Steueränderungsgesetz 1992. Anzuwenden bis 31.12.1992.
§ 73 Zu § 67 Nr. 6 und § 14 Abs. 4 des Gesetzes
§ 73 [bis 31.12.1996]
[1] § 73 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1996.
[2] Entspricht § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG neuester Fassung. .
[3] Entspricht § 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG neuester Fassung. .
[4] Entspricht § 12 Abs. 4 Satz 2 BewG neuester Fassung. .
§ 87 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 87 [bis 31.12.1996]
[1] § 87 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1996.
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