(1) Regelarbeitsentgelt

Der Begriff "Regelarbeitsentgelt" wird aus systematischen Gründen in DA 3.1.1 erläutert.

 

(2) konkrete Betrachtungsweise

Das Regelarbeitsentgelt darf nur solche Entgeltbestandteile enthalten, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeit in dem konkreten Lohnabrechnungszeitraum dem Grunde nach tatsächlich beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer z.B. in der Freistellungsphase keinen Anspruch auf bestimmte Vergütungsbestandteile (z.B. geldwerte Vorteile wie Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch), können sie auch nicht als Regelarbeitsentgelt i.S. des § 6 Abs. 1 berücksichtigt werden.

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