Altersteilzeit nach dem 31.12.2009

§ 1 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass Altersteilzeitarbeit nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes unbefristet über den 31.12.2009 hinaus möglich ist und nicht von einer Förderung durch die BA abhängt (siehe auch DA 16.2). Allerdings müssen die weiteren Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes - z.B. Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, Zulässigkeit der Verteilung der hälftigen Arbeitszeit für die Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit, Vorbeschäftigungszeit, Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages in der gesetzlichen Mindesthöhe - vorliegen.

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