In den letzten Jahren hat sich ein Wandel in der Arbeitswelt vollzogen. Von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft bedeutet dies für Beschäftigte Arbeitsverdichtung, steigender Leistungs- und Zeitdruck und ständige Erreichbarkeit.[1] Aber nicht nur die Digitalisierung wird weiterhin für Veränderungen in der modernen Arbeitswelt sorgen, sondern auch die Beschleunigung, also die Dynamik und Komplexität der Aufgaben.[2] Laut Zukunftsforschern sollen sich diese "Megatrends der Arbeitswelt" weiterhin verstärken und den Bedarf der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) und des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) verdeutlichen.[3]

Vor diesem Hintergrund trat im Juli 2015 das "Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention" (Präventionsgesetz) in Kraft, wodurch sich die folgenden Ziele definieren lassen:[4]

  • die Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken, insbesondere in den Lebenswelten,
  • die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten weiterzuentwickeln und
  • das Zusammenwirken von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.

Grundlage für das Erreichen der Ziele bildet der Leitfaden Prävention. Darin sind die gesetzlichen Regelungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung der Krankenkassen in den §§ 20, 20a, 20b und 20c SGB V festgehalten. Die Leistungen sind wie folgt gegliedert:[5]

Im Folgenden werden die Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben nach §§ 20b und 20c SGB V weiter ausgeführt.

[1] Kaluza (2014): Gelassen und sicher im Stress. Das Stresskompetenz-Buch: erkennen, verstehen, bewältigen, 5. Aufl., Heidelberg: Springer.
[2] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.) (2014): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen: Erfahrungen und Empfehlungen. Berlin: Schmitt.
[3] Von Rosenstil (2007): Grundlagen der Organisationspsychologie, Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
[5] GKV-Spitzenverband (Hrsg.) (2020): Leitfaden für Prävention. Abgerufen am 3.2.2022 von Leitfaden Prävention nach § 20 Abs. 2 SGB V und Leitfaden Prävention nach § 5 SGB XI (gkv-spitzenverband.de).

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