1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist für alle Arten der dualen Studiengänge identisch: Obwohl die betriebliche Ausbildung sehr eng in den Studiengang integriert ist, sind die Teilnehmer als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und demzufolge versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1]

Die besonderen versicherungsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen gelten nicht.[2]

Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gelten die Teilnehmer an einem dualen Studium während der Praxisphasen als Beschäftigte[3] des Ausbildungs- bzw. Praktikumsunternehmens. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Betriebs. Unfallversicherungsbeiträge werden erhoben, soweit in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Während der Studien- bzw. Vorlesungsphase sind die Teilnehmer über die Unfallkasse des Bundeslandes unfallversichert; die Länder tragen die Kosten des Versicherungsschutzes. Sofern Unternehmen auch für die Studien- bzw. Vorlesungsphasen ein Arbeitsentgelt zahlen, ist es zur Unfallversicherung nicht beitragspflichtig.

 
Wichtig

Werkstudentenprivileg ist ausgeschlossen

Die Teilnehmer an dualen Studiengängen sind ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und keine Studenten. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung als sog. "beschäftigter Student" bzw. "Werkstudent" ist deshalb ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Praxisphasen des dualen Studiums als auch für Beschäftigungen, die neben dem dualen Studium bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden.

2 Beiträge

Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1]

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden.

Die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers gehören dabei nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.[3]

Wird in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gezahlt, werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in dieser Zeit aus einer fiktiven Einnahme in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet.[4]

Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber.[5]

In der Kranken- und Pflegeversicherung fallen für die versicherungspflichtigen Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt[6]

Beiträge an, die auch versicherungspflichtige Studenten zu zahlen haben.[7]

Diese Beiträge trägt der versicherungspflichtige Studienteilnehmer allein und zahlt sie an seine Krankenkasse.[8]

3 Meldungen

Von den Arbeitgebern (Ausbildungsbetrieben) sind für die Dauer des dualen Studiengangs die üblichen Meldungen nach der DEÜV gegenüber der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. In den Meldungen ist der Personengruppenschlüssel "102" zu verwenden. Dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt, das die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 EUR nicht übersteigt, ist der Personengruppenschlüssel "121" anzugeben. Das gilt auch für Monate, in denen diese Einkommensgrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.

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