1 Übernahme der Studiengebühren

Vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren rechnen als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis). Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird auch unterstellt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren ist und der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet ist und eine Rückzahlungsklausel vereinbart wurde.[1]

2 Reisekosten zur dualen Hochschule

Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den Besuch einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte entstehen, sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Bildungsmaßnahme Ausfluss des bestehenden Dienstverhältnisses ist. Hierunter fällt insbesondere der Besuch einer dualen Hochschule (z. B. Berufsakademie).

Bei einer Ausbildung an einer dualen Hochschule stellt grundsätzlich der Betrieb die erste Tätigkeitsstätte des Auszubildenden dar, mit dem dieser ein Ausbildungsdienstverhältnis abgeschlossen hat. Die Ausbildung im dualen System erfolgt in mehrmonatigen Abschnitten, die der Studierende im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses ausschließlich im Betrieb und ausschließlich an der dualen Hochschule zubringt. Für den Abschnitt an der dualen Hochschule findet die gesetzliche 3-Monatsfrist für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen Anwendung. Die Fahrten zur dualen Hochschule während des jeweiligen Studienabschnitts stellen eine berufliche Auswärtstätigkeit dar.[1]

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