Ziel des praxisintegrierten dualen Studiums ist allein der Hochschulabschluss. Dementsprechend gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des BBiG ausgeschlossen für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Studenten praxisintegrierter dualer Studiengänge sind somit keine Auszubildenden. In der Rechtsprechung und Praxis herrscht Einigkeit darüber, dass für die Praxisanteile des dualen Studiums die Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt gelten.[1] Der Arbeitgeber kann damit z. B. eine Probezeit von maximal 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen festlegen.

 
Praxis-Tipp

Studienmodelle

Im Rahmen eines dualen Studiums gibt es unterschiedliche Studienmodelle. Das häufigste in der Praxis angewandte Modell ist das Blockmodell, bei welchem sich die theoretischen mit den praktischen Phasen in größeren Abständen abwechseln (z. B. in einem Zeitraum von 3 Monaten). In der Regel lernen die Studenten während der Praxisphasen unterschiedliche Bereiche und Tätigkeiten im Unternehmen kennen, damit die Inhalte des Studiums auch in der Praxis ganzheitlich abgedeckt werden .

 
Hinweis

Entgelt

Auch das Entgelt, sowie die Frage, ob dieses nur während der Praxisphasen oder durchgehend gezahlt wird, muss grundsätzlich frei verhandelt werden. Das gilt zumindest, solange die kooperierende Hochschule hierzu keine verbindlichen Bestimmungen trifft. Der Arbeitgeber sollte bei der Festlegung des Entgelts bedenken, dass ein duales Studium sehr zeitaufwändig ist und dem Studenten kaum Zeit lässt, einen Nebenjob anzunehmen. Eine angemessene Vergütung ist deshalb wichtig. Als Orientierung kann beispielsweise der BAföG-Höchstsatz herangezogen werden. Keine zwingende, jedoch übliche Leistung, ist die zusätzliche Übernahme der Studiengebühren, die sich i. d. R. zwischen 300 und 500 EUR monatlich bewegen.

Bei der Vertragsgestaltung sind Arbeitgeber und dualer Student weitgehend frei. Aus dem Vertrag sollte allerdings eindeutig hervorgehen, dass es sich um die Durchführung von Praxisphasen im Rahmen eines Hochschuldstudiums handelt. Wie bei regulären Arbeitsverträgen müssen sich die einzelnen Klauseln am Prüfungsmaßstab des AGB-Rechts[2] messen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge