Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist für alle Arten der dualen Studiengänge identisch: Obwohl die betriebliche Ausbildung sehr eng in den Studiengang integriert ist, sind die Teilnehmer als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und demzufolge versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1]

Die besonderen versicherungsrechtlichen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen gelten nicht.[2]

Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gelten die Teilnehmer an einem dualen Studium während der Praxisphasen als Beschäftigte[3] des Ausbildungs- bzw. Praktikumsunternehmens. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Betriebs. Unfallversicherungsbeiträge werden erhoben, soweit in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Während der Studien- bzw. Vorlesungsphase sind die Teilnehmer über die Unfallkasse des Bundeslandes unfallversichert; die Länder tragen die Kosten des Versicherungsschutzes. Sofern Unternehmen auch für die Studien- bzw. Vorlesungsphasen ein Arbeitsentgelt zahlen, ist es zur Unfallversicherung nicht beitragspflichtig.

 
Wichtig

Werkstudentenprivileg ist ausgeschlossen

Die Teilnehmer an dualen Studiengängen sind ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und keine Studenten. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung als sog. "beschäftigter Student" bzw. "Werkstudent" ist deshalb ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Praxisphasen des dualen Studiums als auch für Beschäftigungen, die neben dem dualen Studium bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden.

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