Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben nach Art. 37 DSGVO zwingend einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn

  • die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  • die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung von Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht.

In welchen Fällen ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO zu bestellen ist, ist wegen der Allgemeinheit der verwendeten Begriffe schwer zu bestimmen. Eindeutig ist ein Datenschutzbeauftragter aber dann zu bestellen, wenn Unternehmen ständig mindestens zwanzig Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen (§ 38 BDSG). Nach Art. 37 Abs. 2 DSGVO darf eine Unternehmensgruppe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern dieser von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen (z. B. auf der Website des Unternehmens) und auch der für den Verantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörden haben hierzu Portale in ihren Internetauftritten eingerichtet.

Die wesentlichen Mindestaufgaben des Datenschutzbeauftragten sind:

  • die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters,
  • die Unterrichtung und Beratung der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten daraus,
  • die Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und die Überwachung ihrer Durchführung,
  • die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
  • die Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.

Einzelheiten zum Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Datenschutzbeauftragter nach DSGVO und BDSG.

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