Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht:

  • Erste und letzte Fahrt: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung werden wie bei Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) berücksichtigt.[1]
  • Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung: Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Familienheimfahrten: Wöchentlich eine Familienheimfahrt oder stattdessen die Aufwendungen für ein wöchentliches Familientelefonat von 15 Minuten. Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.[2] Begünstigt sind auch Besuchsfahrten (= umgekehrte Familienheimfahrten), wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen. Unter diesen Voraussetzungen werden die Fahrtkosten (nicht aber Verpflegungs- und Unterkunftskosten) des Ehe-/Lebenspartners und ggf. der Kinder für eine Besuchsfahrt zum Arbeitsort anerkannt. Die Fahrtkosten werden max. bis zu der Höhe anerkannt, die für die gesetzlich vorgesehenen Familienheimfahrten zulässig gewesen wären.[3]
  • Flugkosten: Die Entfernungspauschale gilt hier nicht. Für Flugstrecken werden nur die tatsächlichen Flugkosten anerkannt.

Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.[4] Soweit sie nicht erstattet werden, können die Aufwendungen vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ersatzleistungen des Arbeitgebers für die wöchentliche Familienheimfahrt sind in Höhe der Entfernungspauschale oder der Flugkosten steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die Gestellung eines Pkw zur Benutzung für die wöchentliche Familienheimfahrt.[5]

 
Hinweis

Auswirkungen einer Erhöhung der Pendlerpauschale

Eine Erhöhung der Entfernungspauschale oder der sog. Fernpendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) ist auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung, da sie beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem höheren steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge