So können Gewerkschaft und Betriebsrat z. B. die Unterlassung von Diskriminierungen durch öffentliche Äußerungen des Arbeitgebers verlangen.[1]

Allerdings ist es Betriebsrat oder Gewerkschaft verwehrt, die Rechte des Betroffenen geltend zu machen, z. B. Entschädigungsansprüche vor Gericht zu verfolgen. Auch kann der Betriebsrat nicht die Einstellung oder Beförderung eines bestimmten Bewerbers verlangen, denn dies kann er auch nicht nach § 99 BetrVG geltend machen, und dem Bewerber steht dieser Anspruch auch nicht individualrechtlich zu.

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