Zunächst ist eine Maßnahme, die unzulässig benachteiligt, wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Daneben kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, dass er mit den nicht benachteiligten vergleichbaren Arbeitnehmern gleich behandelt wird. Das spielt insbesondere bei der Unwirksamkeit von vertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen eine Rolle. Bei unzulässigen Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem Vergütungssystem hat der Benachteiligte grundsätzlich Anspruch auf Behandlung wie ein nicht benachteiligter Arbeitnehmer – i. d. R. erfolgt daher eine Vergütungsanpassung "nach oben".[1]

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