Für die Personalpraxis ist § 7 Abs. 3 AGG von erheblicher Bedeutung: Hier wird zwar vordergründig lapidar geregelt, dass eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Vertragsverletzung ist. Die Konsequenz hieraus ist aber, dass der Arbeitgeber für die Benachteiligungen, die seine Vorgesetzten gegenüber einem Beschäftigten begehen, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden des Arbeitgebers haftet, weil sie in Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberstellung seine Erfüllungsgehilfen[1] sind.[2] Das betrifft alle Mitarbeiter, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, sei es auch auf hierarchisch niedriger Ebene wie z. B. ein Vorarbeiter.

Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis hat.[3]

Andererseits ist die Benachteiligung, die ein Vorgesetzter begeht, auch ein Vertragsverstoß seinerseits gegenüber dem Arbeitgeber, sodass der Vorgesetzte hier dem Arbeitgeber für den daraus entstehenden Schaden wie z. B. eine Entschädigungszahlung an den benachteiligten Beschäftigten haften kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge