Das Direktionsrecht steht dem Arbeitgeber zu. Dieser kann es aber auf andere Arbeitnehmer, insbesondere auf Vorgesetzte, Führungskräfte und leitende Angestellte übertragen, wovon in der Regel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auszugehen ist.

Beim Leiharbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer den Weisungen des Entleihers Folge zu leisten, diesem steht also das Weisungsrecht zu. Allerdings hat sich der Entleiher an die Vereinbarungen zu halten, die zwischen dem entleihenden Arbeitgeber (Verleiher) und dem Leiharbeitnehmer getroffen sind. Denn ohne Zustimmung des Leiharbeitnehmers kann der Umfang von dessen Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht verändert werden. Entsprechend hat sich der Entleiher auch an die Vereinbarung mit dem Verleihunternehmen zu halten und sein Weisungsrecht daran zu orientieren.

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