Die Unwirksamkeit einer Weisung kann beim Arbeitsgericht mit einer allgemeinen Feststellungsklage[1] geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. Das Recht auf Feststellung kann jedoch verwirken.[2] Zudem kann das erforderliche Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Arbeitgeber eine neue Weisung erteilt und deshalb die Arbeitsbedingungen nicht mehr durch die angegriffene Weisung konkretisiert werden.[3] Der Weg, mit einer einstweiligen Verfügung gegen eine Weisung vorzugehen, wird häufig nicht erfolgreich sein. Denn die Sicherung der bisherigen Beschäftigung wird als Leistungs-/Befriedigungsverfügung gesehen, weshalb ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO "zur Abwendung wesentlicher Nachteile" nur bei einem deutlich gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie z. B. bei dargelegten Gesundheitsgefahren, irreparabler Schädigung des beruflichen Ansehens, schwere Gewissenskonflikte, kollidierende familiäre Pflichten sowie bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Weisung in Betracht kommt.[4]

Der Arbeitgeber hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Direktionsrechts. Dazu gehört auch, dass er darlegt und beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht.[5] Maßgeblich ist der Beurteilungszeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Weisung erteilt.[6]

Weigert sich der Arbeitnehmer, einer Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten, kommt es im Streitfall darauf an, um was es geht:

  • Stellt der Arbeitgeber die Vergütungszahlung ein, weil der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigert hat, gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Deshalb muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er die Arbeitsleistung zu Recht verweigert hat und in Wirklichkeit ein Annahmeverzugsfall vorliegt.[7]
  • Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab, kündigt er ihn und/oder will er Schadensersatz von ihm geltend machen, hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er ein Direktionsrecht hatte und er bei seiner Ausübung billiges Ermessen gewahrt hat.

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