Die formale Gliederung der Norm wird vom DIN vorgegeben.

5.1 Einleitung

Berufsbezogene Eignungsbeurteilung sieht die Norm immer im Zusammenhang mit Berufswahl, Bewerberauswahl und Berufslaufbahnplanung. Damit ist die Norm z. B. auch auf Verfahren anwendbar, die zur Berufsberatung eingesetzt werden, sei es die Beratung von Schülern oder die Beratung bei Rehabilitationsmaßnahmen oder in Berufsförderungswerken. Ebenso gilt demnach die Norm bei allen Förder- oder Entwicklungs-ACs, Potenzialanalysen und anderen Verfahren, bei denen es weniger um die Auswahl, sondern eher um Platzierung und Planung weiterer Entwicklungsschritte geht. Eine häufig gestellte Frage ist, ob die Norm auch auf Beurteilungssysteme anwendbar ist, deren Ergebnisse für Platzierungsentscheidungen herangezogen werden. Für Beurteilungssysteme, die sich auf zurückliegende Leistung beziehen, bietet die Norm kaum Hinweise.

 
Hinweis

Damit greift die Norm auch in den Bereichen der Personalentwicklung.

 
Wichtig

Es wird deutlich unterschieden zwischen Beurteilung und Entscheidung, d. h.:

Nur die Eignungsbeurteilung ist Gegenstand dieser Norm. Auf die Entscheidungen selbst will und darf die Norm keinen Einfluss nehmen.

Also auch bei einem normgerecht durchgeführten Beurteilungsprozess können Entscheidungen ganz anders getroffen werden, z. B. wenn

  • ein Unternehmen als Auszubildende nur Kinder von Mitarbeitern einstellt, obwohl Fremdbewerber als besser geeignet beurteilt worden sind.
  • ein Vertriebsleiter den Kandidaten als neuen Vertriebsmitarbeiter wählt, der die besten Kontakte oder ein umfangreiches Geschäft mitbringt, auch wenn dieser nicht der kompetenteste ist.
  • ein Vorstandsmitglied sich seinen persönlichen Referenten, mit dem er sehr eng zusammen arbeiten muss, vor allem nach Sympathie aussucht, weil er mit den nach Fähigkeiten am besten beurteilten Kandidaten einfach "nicht kann".

Die Norm will 4 Personengruppen ansprechen:

  • Personalmanager, also Personalleiter und -referenten, um die Qualität der betriebseigenen Beurteilungssysteme zu verbessern, oder auch nur im Sinne von ISO 9000 ff. die Qualität der Prozesse zu dokumentieren,
  • Anbieter von Dienstleistungen, also Berater und Verfahrensentwickler,
  • Personalmanager, also Personalleiter und -referenten, um externe Angebote besser beurteilen zu können,
  • Kandidaten, also Bewerber, um sie vor Missbrauch zu schützen.

5.2 Anwendungsbereich

Die Norm enthält Qualitätskriterien für Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen.

 
Hinweis

Sie enthält Festlegungen, also Muss-Kriterien, aber auch Leitsätze, also Empfehlungen.

Die Norm beschreibt Kriterien für:

  • die Planung,
  • die Auswahl, Zusammenstellung, Durchführung und Auswertung,
  • die Interpretation der Ergebnisse und die Urteilsbildung,
  • die Qualifikationen der Beteiligten.

Nicht expressis verbis erwähnt sind Kriterien für die Entwicklung von Verfahren. Sie können aber ganz klar abgeleitet werden.

 
Wichtig

Es gibt kein Verfahren, das per se gut oder schlecht ist. Der Wert eines Verfahrens ist immer nur in Abhängigkeit von der Zielsetzung des Einsatzes zu sehen. Ein Verfahren, welches für die Beurteilung der Eignung für Position A hervorragend taugt, trägt nichts zur Eignungsbeurteilung in anderen Bereichen bei. Diese Norm will keine Produktnorm sein.

Gleichwohl werden Kriterien beschrieben, anhand derer die grundsätzliche Qualität eines Verfahrens überprüft und bewertet werden kann.[1]

[1] Im Anhang A der Norm.

5.3 Normative Verweisungen

Als normative Verweisungen werden BGB und StGB genannt. Mit Sicherheit muss man hier aber auf das BetrVG verweisen, da diese Norm etwas mit personellen Auswahlrichtlinien zu tun hat. Weiterhin ist auf die DIN 10075 (Psychische Belastungen am Arbeitsplatz) und die DIN 33407 (Anforderungsanalyse) zu verweisen.

5.4 Begriffe

Hier werden 11 Begriffe erklärt, die im Normentext mehrfach benutzt werden. Beim Lesen der Norm empfiehlt es sich, immer wieder genau die Begriffsdefinitionen nachzuschlagen. Das dient dem genauen Verständnis. Von hier gehen auch mehrere Verweise zu dem im Anhang befindlichen Glossar.

5.5 Qualitätskriterien für Verfahren

In diesem Kapitel werden Qualitätsgrundsätze und verschiedene Forderungen an Verfahren zur Eignungsbeurteilung beschrieben:

  1. Verfahrenshinweise, d. h. Benutzerhandbuch

    Die Verfahrenshinweise müssen so gestaltet sein, dass der Anwender das Verfahren hinsichtlich der Aufgabe kritisch bewerten kann. Dazu müssen bestimmte Dinge beschrieben und zugänglich sein.

  2. Verfahrensmerkmale wie Objektivität, Zuverlässigkeit, Gültigkeit und Referenzkennwerte

    Hier werden Maße für die Testgüte von Verfahren benannt. Es werden keine konkreten Grenzwerte für Koeffizienten genannt. Es wird aber gefordert, dass in den Verfahrenshinweisen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zur Testgüte so beschrieben sind, dass der Anwender daraus die Einsetzbarkeit, die Vorhersageleistung und Grenzen des Verfahrens erkennen kann.

  3. Planung der gesamten Untersuchungssituation

    Der Ablauf der gesamten Untersuchung ist so weit wie möglich vorab zu planen. Vor allem sollen Regeln für die Auswertung und Urteilsfindung vorab definiert werden.

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