Übernimmt der Vermieter einer Werk- oder Dienstwohnung in den Wohnungen der Werkangehörigen die Schönheitsreparaturen, während werkfremde Mieter diese Kosten selbst tragen müssen, so sind die Aufwendungen für die Schönheitsreparaturen bei den Werkangehörigen als steuerpflichtige Sachzuwendungen zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Reparaturkosten aus einer – nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelten – Rücklage bestreitet.

 
Achtung

Anwendung des Rabattfreibetrags für die verbilligte Überlassung

Der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR[1] darf auch für steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnungen in Anspruch genommen werden.

Dies ist aber nur dann nach den Vorschriften für Belegschaftsrabatte zu bewerten, wenn

  • der Arbeitgeber nicht nur an seine Arbeitnehmer, sondern überwiegend an betriebsfremde Dritte vermietet und
  • der Vorteil nicht nach der Vorschrift des § 40 EStG pauschal besteuert wird.

Auf Hausmeisterwohnungen kommt der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Fremde vermietet.[2]

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