Für Wohnungen, deren Kaltmiete 25 EUR pro Quadratmeter nicht übersteigt, gilt seit 2020 ein Bewertungsabschlag von 1/3 der ortsüblichen Miete.[1]

Die 1/3-Kürzung schließt die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nicht aus. Die Finanzverwaltung sieht in dem Bewertungsabschlag keine Spezialregelung für die Bewertung der Wohnungsüberlassung, bei der die Kleinbetragsgrenze ausgeschlossen wäre, sondern einen Freibetrag, der im Rahmen des Bewertungsgrundsatzes "ortsübliche Miete" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abzuziehen ist. Für einen verbleibenden lohnsteuerpflichtigen Mietvorteil ist deshalb im 2. Schritt zusätzlich die monatliche Freigrenze von 50 EUR zu prüfen.[2]

Sofern die Kaltmiete 25 EUR pro Quadratmeter übersteigt, bemisst sich der geldwerte Vorteil einer verbilligt angemieteten Wohnung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ortsüblichen Mietwert (Vergleichsmiete) und dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird. Auch dieser geldwerte Vorteil unterliegt nur dann dem Lohnsteuerabzug, wenn er – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von monatlich 50 EUR übersteigt.[3]

 
Wichtig

Bewertung mit Sachbezugswert schließt 50-EUR-Freigrenze aus

Wird dem Arbeitnehmer statt einer Wohnung lediglich eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist der geldwerte Vorteil mit dem hierfür maßgebenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (2023: 265 EUR) anzusetzen. Dies schließt die Anwendung der Freigrenze von monatlich 50 EUR immer aus.

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