Kurzbeschreibung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Dienstwagenbesteuerung, z. B. im Zusammenhang mit der Elektromobilität, der Entfernungspauschale und dem geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

1. Elektromobilität

1.1 Muss man den Umweltbonus (vom Hersteller) beim Bruttolistenpreis wieder dazu rechnen, wenn dieser bei der Rechnung des Herstellers in Abzug gebracht wurde?
Ja. Die Umweltprämie hat keine Auswirkung auf den Bruttolistenpreis.
1.2 Was ist bei der Fahrtenbuchmethode bei der Versteuerung von geleasten E-Dienstwagen zu beachten?
Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt eine Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage "Bruttolistenpreis". Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung der Anschaffungskosten ebenfalls halbiert bzw. geviertelt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zu 50 % bzw. zu 25 % zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nur um die "reine" Leasingrate für das Fahrzeug. Ebenso wie Abschreibungen werden andere Kosten wie z. B. Versicherung, Steuer etc. in voller Höhe in die Gesamtkosten des Fahrzeugs eingerechnet.
1.3 Wenn ein Hybrid-Dienstwagen im letzten Jahr bestellt wurde, aber aufgrund von Lieferschwierigkeiten erst in diesem Jahr ankommt, welches Jahr ist dann maßgebend für die Voraussetzungen zur 50-%-Kürzung des Bruttolistenpreises: das Jahr der Bestellung oder das Jahr der Lieferung des Hybrid-Dienstwagens?
Die 50-%-Kürzung des Bruttolistenpreises ist bei Anschaffungen ab 2022 an die Voraussetzung geknüpft, dass die Reichweite des Elektromotors mind. 60 km beträgt. (Alternativ darf der CO2-Ausstoß max. 50g/km betragen.) Dies gilt auch für Elektrohybridfahrzeuge, die 2021 zwar bestellt, aber aufgrund von Lieferengpässen erst 2022 ausgeliefert werden können. Für die Feststellung dieser Voraussetzungen konnte in der Praxis bis 2021 der Einfachheit halber auf das sog. E-Kennzeichen abgestellt werden. Das E-Kennzeichen ist aber für die steuerliche Behandlung nicht maßgebend. Solange das E-Kennzeichen kraftfahrzeugrechtlich an die 40-km-Grenze geknüpft ist, muss sich die erforderliche Mindestreichweite des Elektromotors von 60 km aus der sog. Übereinstimmungsbescheinigung ergeben. Dasselbe gilt übrigens auch bei der Anschaffung gebrauchter Hybrid-Dienstwagen.
1.4 Kann bei allen Plug-in-Hybriden mit einem E-Kennzeichnen der Bruttolistenpreis halbiert werden?
Nein, das E-Kennzeichen ist für die steuerliche Behandlung nicht maßgebend. Die Voraussetzungen sind im EStG gesondert geregelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Es kommt auf die genauen Werte zu Kohlendioxidemissionen und elektrische Mindestreichweite in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs an. Damit gelten die verschärften Voraussetzungen für Anschaffungen ab 2022 (50 g CO2 oder mind. 60 km Reichweite).
1.5 Was ist der Zeitpunkt der Anschaffung bei Leasing-Verträgen? Das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs oder das Datum, an dem der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Leasingfahrzeug erhalten hat?
Maßgeblich für die steuerliche Begünstigung ist das Datum der Übergabe des Fahrzeugs an den Arbeitgeber.
 
1.6 Hat es auch für den Arbeitgeber Vorteile, wenn der Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen anschafft?
Lohnsteuerlich sinkt der zu versteuernde geldwerte Vorteil und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

2. Aufladen von E-Autos

2.1 Bisher war die Tankkarte bei Kfz mit Verbrennungsmotoren, mit welcher der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers tanken darf, in der Privatnutzungspauschale enthalten. Wie ist das bei E-Dienstwagen?
Das Laden des Firmenwagens ist auch bei E-Dienstwagen in der 1-%-Versteuerung enthalten.
2.2 Der Arbeitnehmer muss die Ladestation selbst anschaffen und zu Hause laden, es ist kein Zähler vorhanden und der Ladestrom wird nur vom allgemeinen Hausstrom gezogen. Kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuer- und beitragsfrei erstatten? Wie berechnet man den Erstattungsbetrag?

Sofern es sich um eine Dienstwagenüberlassung handelt und 1 % für die Privatnutzung versteuert werden, ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 50 EStG. Allerdings wird es schwierig mit dem Nachweis, da eindeutig nachgewiesen werden muss, wie viel Strom für diesen Dienstwagen tatsächlich geladen wurde. Da dies schwierig umsetzbar ist, lässt die Finanzverwaltung zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines E-Dienstwagens beim Arbeitnehmer zu Hause monatliche Pauschalen zu (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 24):

  • Wenn eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht: Pauschale für Elektrofahrzeuge 30 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR.
  • Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: Pauschale für Elektrofahrzeuge 70 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR.
2.3 Der Arbeitnehmer lädt seinen E-Dienstwagen zu Hause, ein ...

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