Überblick

Häufig dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen während des Kranken- und Mutterschaftsgeldbezugs oder in der Elternzeit behalten und weiter nutzen. Aber: Wie wirkt sich dies auf den Anspruch und/oder den Bezug der Sozialleistung aus? Was muss lohnsteuer- und beitragsrechtlich berücksichtigt werden? Sind Sozialversicherungsmeldungen notwendig?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG sowie R 8.1 Abs. 9-10 LStR geregelt. Zu Zweifelsfragen gibt es ergänzend das BMF-Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232.

Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil aus einer Dienstwagenüberlassung ist als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV beitragsfrei. Wird der Dienstwagen neben dem Bezug von Kranken- und Elterngeld beibehalten, besteht Beitragspflicht, wenn der SV-Freibetrag nach § 23c Abs. 1 SGB IV überschritten wird.

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