Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird grundsätzlich aus den 3 letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist[1] berechnet. Dabei ist das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt einschließlich geldwerter Vorteile aus Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Während der Mutterschutzfristen darf ein überlassener Dienstwagen im Regelfall durch die Arbeitnehmerin weitergenutzt werden.

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