2.1 Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird grundsätzlich aus den 3 letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist[1] berechnet. Dabei ist das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt einschließlich geldwerter Vorteile aus Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Während der Mutterschutzfristen darf ein überlassener Dienstwagen im Regelfall durch die Arbeitnehmerin weitergenutzt werden.

2.2 Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug

Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin den Dienstwagen auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Form des bisherigen Sachbezugs (= Dienstwagen) geleistet. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen erfolgen, sofern der geldwerte Vorteil vor Beginn der Schutzfrist bereits als Sachbezug gewährt wurde. Allerdings muss dieser Zuschuss in Form des Sachbezugs dem Wert des Geldbetrags entsprechen, der ansonsten als Zuschuss zu gewähren wäre. Das bedeutet: Wenn bislang ein VW Golf als Dienstwagen gestellt wurde, darf dieser nun nicht durch einen Porsche ersetzt und angenommen werden, dies gelte als unveränderter Sachbezug und damit als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Damit zählt der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.[1] Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. In diesen Fällen kommt es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.[2]

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen und Mutterschaftsgeld

Für eine Arbeitnehmerin ergeben sich folgende – angenommene – Werte bei der monatlichen Entgeltabrechnung:

 
  angenommene Werte  
Gehalt: 4.190 EUR  
geldwerter Vorteil Pkw-Nutzung: 360 EUR  
Insgesamt: 4.550 EUR  
Lohnsteuer (Steuerklasse 3/1 Kind): 390 EUR  
Solidaritätszuschlag: 0 EUR  
Kirchensteuer: 18 EUR  
Krankenversicherungsbeitrag: 332 EUR  
Zusatzbeitrag Krankenversicherung (1,8 %): 41 EUR  
Rentenversicherungsbeitrag: 423 EUR  
Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 59 EUR  
Pflegeversicherungsbeitrag: 77 EUR  
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt: 3.210 EUR  
abzüglich geldwerter Vorteil: 360 EUR  
ausgezahltes Nettoarbeitsentgelt: 2.850 EUR  
Der Arbeitnehmerin steht der ihr überlassene Dienstwagen auch während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und dem damit verbundenen Bezug von Mutterschaftsgeld zur Verfügung.
Die Krankenkasse zahlt 13 EUR kalendertäglich als Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz bis zum kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Hieraus ergeben sich (3.210 EUR x 3 : 90 =) 107 EUR.
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt: 107 EUR  
abzüglich Mutterschaftsgeld Krankenkasse: 13 EUR  
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: 94 EUR  
abzüglich weitergewährter Sachbezug (360 EUR : 30): 12 EUR  
(Bar-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: 82 EUR  

Der vom Arbeitgeber gewährte (Bar-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und der weitergewährte Dienstwagen als Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind nicht beitragspflichtig.

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