2.1 Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird grundsätzlich aus den 3 letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist[1] berechnet. Dabei ist das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt einschließlich geldwerter Vorteile aus Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Während der Mutterschutzfristen darf ein überlassener Dienstwagen im Regelfall durch die Arbeitnehmerin weitergenutzt werden.
2.2 Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug
Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin den Dienstwagen auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Form des bisherigen Sachbezugs (= Dienstwagen) geleistet. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen erfolgen, sofern der geldwerte Vorteil vor Beginn der Schutzfrist bereits als Sachbezug gewährt wurde. Allerdings muss dieser Zuschuss in Form des Sachbezugs dem Wert des Geldbetrags entsprechen, der ansonsten als Zuschuss zu gewähren wäre. Das bedeutet: Wenn bislang ein VW Golf als Dienstwagen gestellt wurde, darf dieser nun nicht durch einen Porsche ersetzt und angenommen werden, dies gelte als unveränderter Sachbezug und damit als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Damit zählt der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.[1] Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sind generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. In diesen Fällen kommt es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.[2]
Dienstwagen und Mutterschaftsgeld
Für eine Arbeitnehmerin ergeben sich folgende – angenommene – Werte bei der monatlichen Entgeltabrechnung:
angenommene Werte | ||
Gehalt: | 4.190 EUR | |
geldwerter Vorteil Pkw-Nutzung: | 360 EUR | |
Insgesamt: | 4.550 EUR | |
Lohnsteuer (Steuerklasse 3/1 Kind): | 390 EUR | |
Solidaritätszuschlag: | 0 EUR | |
Kirchensteuer: | 18 EUR | |
Krankenversicherungsbeitrag: | 332 EUR | |
Zusatzbeitrag Krankenversicherung (1,8 %): | 41 EUR | |
Rentenversicherungsbeitrag: | 423 EUR | |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag: | 59 EUR | |
Pflegeversicherungsbeitrag: | 77 EUR | |
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt: | 3.210 EUR | |
abzüglich geldwerter Vorteil: | 360 EUR | |
ausgezahltes Nettoarbeitsentgelt: | 2.850 EUR | |
Der Arbeitnehmerin steht der ihr überlassene Dienstwagen auch während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und dem damit verbundenen Bezug von Mutterschaftsgeld zur Verfügung. | ||
Die Krankenkasse zahlt 13 EUR kalendertäglich als Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz bis zum kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Hieraus ergeben sich (3.210 EUR x 3 : 90 =) 107 EUR. | ||
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt: | 107 EUR | |
abzüglich Mutterschaftsgeld Krankenkasse: | 13 EUR | |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: | 94 EUR | |
abzüglich weitergewährter Sachbezug (360 EUR : 30): | 12 EUR | |
(Bar-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: | 82 EUR |
Der vom Arbeitgeber gewährte (Bar-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und der weitergewährte Dienstwagen als Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind nicht beitragspflichtig.
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