Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen während der Elternzeit oder des Krankengeldbezugs weiterhin unentgeltlich privat nutzen, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Bezieht in dieser Zeit der Arbeitnehmer keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist es möglich, dass – je nach Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und Steuerklasse des Arbeitnehmers – keine Lohnsteuer anfällt.

Sollte jedoch Lohnsteuer anfallen, entsteht ein Forderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Abgrenzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Bei Beginn oder Beendigung des Krankengeldbezugs oder der Elternzeit im Laufe des Monats (wenn das Dienstverhältnis weiter bestehen bleibt), entsteht hier – anders als in der Sozialversicherung – kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist in diesen Fällen die Monats-Lohnsteuertabelle anzuwenden.

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