Die Anrechnung von Zuzahlungen zum Kaufpreis im Jahr der Zahlung und ggf. in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil ist in der beschriebenen Weise uneingeschränkt nur für die 1-%-Regelung anzuwenden. Im Fall der Fahrtenbuchmethode sind Arbeitnehmerzuschüsse zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens in Form ungekürzter AfA-Beträge zu berücksichtigen, wenn diese in der betrieblichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme gebucht werden. Der Kilometersatz und damit der geldwerte Vorteil bleiben bei dieser Verfahrensweise unverändert. Demzufolge ist der vom Arbeitnehmer finanzierte Teil der Anschaffungskosten wie bei der 1-%-Methode im Jahr der Zahlung und ggfs. in den Folgejahren oder bei entsprechender Vereinbarung zeitraumbezogen, auf den Sachbezug Dienstwagen anzurechnen.

Wahlrecht: Kürzung der Anschaffungskosten

Macht das Unternehmen dagegen von seinem Wahlrecht Gebrauch und behandelt den Arbeitnehmerzuschuss erfolgsneutral im Wege der Kürzung der Anschaffungskosten, schlägt sich dies in einem geringeren Kilometersatz nieder, den der Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil für die Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb zu versteuern hat. Ausgangsgröße für die Berechnung der Abschreibung sind insoweit die tatsächlichen, um die Zuzahlungen des Arbeitnehmers gekürzten Anschaffungskosten.

Ein Arbeitnehmerzuschuss wirkt sich demzufolge im Rahmen der Fahrtenbuchmethode bei dieser Berechnung nur über die geringere AfA auf die Gesamtdauer der Pkw-Überlassung aus und nicht etwa in Höhe des Zuschusses im Jahr der Zuzahlung.

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