Die Anrechnung von Nutzungsentgelten kann maximal dazu führen, dass sich der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung bis auf 0 EUR vermindert.[1] Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, ist der übersteigende Betrag steuerlich unerheblich, denn er führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer. Dies gilt auch in Fällen der Gehaltsumwandlung, in denen bereits mangels tatsächlicher Aufwendungen der Werbungskostenabzug ausscheidet.[2] Anders als bei den Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs ist beim Nutzungsentgelt auch eine Übertragung und Vorteilsanrechnung in den Folgejahren nicht zulässig.[3]

 
Wichtig

Kein Werbungskostenabzug für nicht anrechenbares Nutzungsentgelt

Die Anrechnung von Nutzungsentgelten ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt. Ein etwaiger übersteigender Betrag darf weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten abgezogen werden. Ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt mindert den geldwerten Vorteil bis auf 0 EUR, aber nicht darüber hinaus. Für die Einkommensteuer bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer in den Fällen, in denen das von ihm zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der Privatnutzung übersteigt, der übersteigende Betrag nicht steuermindernd in seiner Steuererklärung abgesetzt werden kann.

Die Begrenzung des steuerlich relevanten Nutzungsentgelts auf die Höhe des geldwerten Vorteils gilt nicht nur bei der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils (Fahrtenbuchmethode), sondern auch in den Fällen, in denen der Nutzungsvorteil pauschal ermittelt wird. In der Praxis dürfte in den Fällen, in denen der Nutzungswert pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt wird, eher selten ein Nutzungsentgelt vereinbart werden, dessen Höhe den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs für außerberufliche Zwecke überschreitet. Bei der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann dies eher auftreten, weil der private Nutzungsumfang und die Gesamtkosten erst im Nachhinein festgestellt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung einer festen Monatspauschale

Einem Außendienstmitarbeiter, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, wird ab Januar ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis von 36.000 EUR) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung ist hierfür arbeitnehmerseitig ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 300 EUR zu entrichten. Aus dem vom Arbeitnehmer geführten ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ergibt sich ein privater Nutzungsanteil von lediglich 10 %. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers belaufen sich auf 16.000 EUR. Die Firma ermittelt den geldwerten Vorteil

1. nach der 1-%-Methode,

2. nach der Fahrtenbuchmethode.

Ergebnis zu 1.: Bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergibt sich ein monatlicher Betrag von 360 EUR (= 1 % aus 36.000 EUR), der um das gezahlte Nutzungsentgelt von 300 EUR zu vermindern ist. Dies ergibt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 60 EUR pro Monat bzw. einen lohnsteuerpflichtigen Jahresbetrag von 720 EUR.

Ergebnis zu 2.: Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode steht im Jahr ein geldwerter Vorteil von 1.600 EUR (10 % aus 16.000 EUR) einem Nutzungsentgelt von 3.600 EUR (= 12 x 300 EUR) gegenüber. Dadurch verringert sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil auf 0 EUR. Das übersteigende Nutzungsentgelt von 2.000 EUR (= 3.600 EUR – 1.600 EUR) bleibt ohne steuerliche Auswirkung. Es stellt weder negativen Arbeitslohn dar, noch kann es der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in seiner Steuererklärung berücksichtigen.

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