Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Fahrer zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort[1] zu bewerten. Maßstab zur Bewertung des Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung.[2]

Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei beiden Methoden der Dienstwagenbesteuerung um 50 % erhöht werden.[3] Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen häufig selbst fährt, ermäßigt sich der Zuschlag für die Privatfahrten auf 40 %, bei überwiegenden Selbstfahrern auf 25 %.

 
Wichtig

Fahrerzuschlag berechnet sich nach üblichem Endpreis

Der Wert kann geschätzt werden und muss nicht zwangsläufig den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen.[4] Die Finanzverwaltung gewährt die Fortführung der pauschalen Wertermittlung als Wahlrecht, das einheitlich ausgeübt werden muss. Allerdings kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer von der vom Arbeitgeber gewählten Methode abweichen.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge