Der Sachbezug, der sich ergibt, wenn dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug zur Verfügung steht, bleibt ausnahmsweise steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer Sammelbeförderung erfüllt sind[1]:

  • Mindestens 2 Personen werden mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Omnibus, Kleinbus oder normalen Pkw zur Arbeit befördert.
  • Die Sammelbeförderung muss für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig sein.

Keine steuerfreie Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Dienstwageninhaber auf seinem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte einen oder mehrere Kollegen mitnimmt.[2]

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