Kein geldwerter Vorteil

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung, gelten Besonderheiten. Für die Benutzung eines Dienstwagens entfällt für eine wöchentliche Familienheimfahrt der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer beim eigenen Fahrzeug für diese Fahrten der Werbungskostenabzug oder der Abzug als Werbungskosten zustehen würde.[1] Für die wöchentliche Familienheimfahrt, die der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen durchführen kann, wird damit auf die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils verzichtet.

Kein Werbungskostenabzug

Andererseits darf der Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abziehen.[2] Durch diese Verfahrensweise nimmt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen im Ergebnis eine Saldierung vor. Er vermeidet, dass der Arbeitnehmer zunächst einen geldwerten Vorteil für die wöchentliche Familienheimfahrt auf der Einnahmenseite ansetzen muss, den er andererseits als Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hätte wieder abziehen dürfen. Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Dienstwagenüberlassung teilentgeltlich erfolgt, weil der Arbeitnehmer Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten muss.[3]

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