4.2.1 Übersicht zur Kürzung des Bruttolistenpreises

Die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer vielseitigen Anspruchsvoraussetzungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen. Bei der E-Dienstwagenbesteuerung von 2013 bis 2030 gelten unterschiedliche Steuerbegünstigungen, je nachdem wann das Elektrofahrzeug bzw. Hybridfahrzeug angeschafft bzw. erstmals überlassen wurde.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung wird für

  • bis 2018 angeschaffte E-Fahrzeuge um pauschale Abschläge in Abhängigkeit der Batteriekapazität gekürzt[1]
  • ab 2019 angeschaffte oder erstmals überlassene Plug-in-Hybride und E-Fahrzeuge halbiert[2] und
  • ab 2020 sogar geviertelt, wenn bestimmte Voraussetzungen[3] erfüllt sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt bereits zu Anfang eine Hilfestellung für die zeitliche Anwendung der unterschiedlichen Kürzungen des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen:

 
Jahr der Anschaffung

Kürzung des

Bruttolistenpreises (BLP)
Höchstbetrag der Kürzung Reines E-Fahrzeug mit BLP-Obergrenze und Anschaffung zwischen 2019-2030
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR  
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR  
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR  
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR  
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR  
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR  
2019 50 % des BLP /
200 EUR
kein Höchstbetrag /
7.000 EUR
 
2020 50 % des BLP /
150 EUR
kein Höchstbetrag /
6.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2021 50 % des BLP /
100 EUR

kein Höchstbetrag /6.000 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2022 50 % des BLP /
50 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
5.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2023 50 % des BLP -[4] 75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2024 bis 2030 50 % des BLP - 75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 70.000 EUR[5]

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:

Infographic

Abschlag bei E-Dienstwagen – maßgebendes Kalenderjahr?

Der jeweilige pauschale Abschlag nach Kilowattstunden (kWh) sowie der Höchstbetrag bestimmen sich immer nach dem Jahr der Anschaffung (Neufahrzeug) bzw. bei Gebrauchtwagen nach dem Jahr der Erstzulassung des Dienstwagens.[6] Für den 50-%-Ansatz[7] bzw. 25-%-Ansatz[8] ist dagegen unabhängig davon, ob als Dienstwagen ein Neu- oder Gebrauchtwagen überlassen wird, immer auf das Jahr der Anschaffung abzustellen. Die sich ergebende Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum der Überlassung des Dienstwagens an den Arbeitnehmer, z. B. der Abschlag nach dem Umfang der Akkukapazität über das Jahr 2022 solange hinaus, bis die Überlassung des Dienstwagens beim jeweiligen Arbeitnehmer endet.

Welcher Bruttolistenpreis ist maßgebend?

Für den Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % bzw. mit 25 % ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Er gilt gleichermaßen für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum als Dienstwagen angeschafft werden.

Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags ist sowohl für die Abschläge von 50 % und 75 % als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

Anwendungszeitraum

Begünstigt sind Anschaffungen von (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen bis zum 31.12.2030. Die Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum, in dem das Elektro- bzw. Hybridelektrodienstfahrzeug dem Arbeitnehmer überlassen worden ist und nicht nur den jeweils begünstigten Anschaffungszeitraum, in dem das betriebliche Kfz neu oder gebraucht gekauft worden ist.

4.2.2 Kürzung des Listenpreises in Abhängigkeit der kWh

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode wird um die Aufwendungen gekürzt, die auf das Batterie- und Speichersystem entfallen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein pauschaler Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität eingeführt worden. Die Kürzung ist auf einen Maximalbetrag von 10.000 EUR begrenzt. Der pauschale Abschlag wird sukzessive um jährliche 50 EUR, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährliche 500 EUR abgeschmolzen. Der jeweilige kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.[1]

In die Vergünstigung einbezogen werden auch Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie bei Brennstoffzellenfahrzeugen vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlu...

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