Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch dürfen neben den dargestellten formellen Anforderungen keine inhaltlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen. Ansonsten ist die Richtigkeit der Kilometerangaben infrage zu stellen. Kleinere Mängel führen jedoch nicht bereits zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs und als Folge davon zur Anwendung der 1-%-Methode, wenn die Fahrtenbuchaufzeichnungen insgesamt plausibel sind.

Trotz der Mängel muss eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises über den zu versteuernden Privatanteil an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens gegeben sein.[1] Im Streitfall sind die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch von der Werkstattrechnung in 2 Fällen geringfügig abgewichen. Der BFH unterstellt, dass insoweit die Aufzeichnungen zutreffend sind.

Nach wie vor ungeklärt ist, ob ein wegen geringfügiger Mängel unvollständiges Fahrtenbuch durch zusätzliche Schätzungen ergänzt werden kann.

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