Auf die monatsbezogene Berechnung wird ebenfalls verzichtet, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen nicht auf Dauer zur Verfügung steht, sondern nur von Fall zu Fall

  • aus besonderem Anlass oder
  • zu einem besonderen Zweck und
  • für max. 5 Kalendertage im Monat.

In diesem Fall werden die festen Monatsbeträge durch eine kilometerbezogene Berechnung ersetzt. Die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird für die einzelnen Fahrten, max. für 5 Tage pro Monat, je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Dienstwagens bewertet. Der Arbeitnehmer muss zum Nachweis der Fahrtstrecke die jeweiligen Kilometerstände festhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tageweise Überlassung des Dienstwagens

Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Dienstwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 25.000 EUR betragen. Die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 20 km), ist dem Arbeitnehmer schriftlich untersagt. Die Einhaltung des Verbots wird durch vereinfachte Aufzeichnungen der monatlichen Gesamtkilometer dokumentiert. Im Juni darf er den Dienstwagen ausnahmsweise für eine 2-tägige Wochenendreise nach Hamburg mit einer privaten Gesamtfahrleistung von 800 km nutzen.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung für den Monat Juni berechnet sich wie folgt:

 
Privatnutzung: 0,001 % x 800 km x 25.000 EUR 200 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 20 km x 25.000 EUR + 150 EUR
Gesamter lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen 350 EUR

Für die übrigen Monate des Kalenderjahres entfällt der Ansatz der Privatnutzung, sodass sich der geldwerte Vorteil auf 150 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt.

 
Achtung

1.000-km-Grenze für Monatspauschale

Beträgt die private Fahrleistung bei einer gelegentlichen Fahrzeugüberlassung in einem Monat mehr als 1.000 km, ergibt die tageweise Berechnung mit 0,001 % einen höheren geldwerten Vorteil als nach der gesetzlichen Regelung. Obergrenze für die Versteuerung ist aber in jedem Fall der gesetzlich festgelegte Betrag von 1 % des Listenpreises.

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