Der feste prozentuale Monatsbetrag führt immer dann zu praktischen Problemen, wenn

  • verschiedene Fahrzeuge oder
  • ein Dienstwagen nur teilweise (= in geringem Umfang)

für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Dasselbe gilt, falls der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat.

Ansatz des vollen Monatsbetrags

Die Entfernungspauschale berücksichtigt die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Darauf, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, kommt es nicht an. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt.[1] Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Der monatliche 1-%-Betrag für die Privatnutzung wie auch die monatliche Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen ungekürzt für den vollen Kalendermonat angesetzt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Keine zeitanteilige Kürzung der Monatspauschalen

Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 km.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für den Monat Februar berechnet sich wie folgt:

 
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung: 1 % von 25.000 EUR 250 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 25.000 EUR x 0,03 % x 10 km + 75 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug für den Monat Februar 325 EUR

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für den Monat Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen.[3]

 
Praxis-Tipp

Überlassung nur für volle Kalendermonate

Bei dem im Beispiel dargestellten Sachverhalt empfiehlt es sich, den Dienstwagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für den Monat Februar wird dadurch vermieden.[4]

Die monatsbezogene Berechnung führt dazu, dass der zusätzliche geldwerte Vorteil von 0,03 % auch unabhängig davon ist, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.[5]

Nach der Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" kann ein ganztägiger Arbeitgebereinsatz pro Woche nur bewirken, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte wird, wenn der Dienstwageninhaber dieser ortsfesten betrieblichen Einrichtung arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist.[6] Aufgrund der Begriffsdefinition kommt auch in diesen Fällen der Ansatz des vollen Monatsbetrags i. H. v. 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises als zusätzlicher geldwerter Vorteil im Rahmen der 1-%-Methode zum Tragen, sofern der Arbeitgeber nicht von der tageweisen Berechnung nach der 0,002-%-Tagespauschale Gebrauch macht.[7]

 
Praxis-Tipp

Doppelte Haushaltsführung bei Übernachtung am Arbeitsort

Bei weiten Entfernungen kann es sich lohnen, am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu übernachten. Durch die Übernachtung wird eine doppelte Haushaltsführung begründet. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es dabei nicht an.[8]

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitgeber gelten dann als Familienheimfahrten. Benutzt der Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, entfällt der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die wöchentlichen Arbeitgeberfahrten.[9] Der durch die Familienheimfahrten entfallende geldwerte Vorteil kann zu einer höheren Steuerersparnis führen als die stattdessen entstehenden Kosten für die wöchentliche Übernachtung am Arbeitsort.[10]

Übernachtungskosten können im Übrigen bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie der Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei ersetzt.

[5] H 8.1 Abs. 9-10 LStH, "Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung".
[6]

S. Reisekosten.

[7] S. Abschn. 2.7.4.
[10] S. Abschn. 5.

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