Die Monatsbeträge sind i. H. v. 1 % für die Privatnutzung sowie 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der pauschalen Nutzungswertermittlung grundsätzlich unabhängig davon anzuwenden, wie oft der Arbeitnehmer den Dienstwagen im Kalendermonat für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich nutzt.[1]

Steht allerdings fest, dass der Arbeitnehmer für einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung hat, kann auf den 0,03-%-Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils verzichtet werden.

2.10.1 Krankheit, Urlaub oder Homeoffice über einen vollen Kalendermonat

Nach der Rechtsauslegung des FG Düsseldorf könnte es sich in Krankheits- oder Urlaubsfällen deshalb empfehlen, den Dienstwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen, um den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug "Dienstwagen" um den Monatsbetrag zu vermindern.[1]

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf jedoch nicht und verlangt den Ansatz der 0,03-%-Monatspauschale auch dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte während des gesamten Monats durchgeführt hat. Nach der Rechtsauslegung der Finanzämter begründet allein die rechtliche Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 %, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich nutzt. Der mit 0,03 % festgelegte Nutzungswert berücksichtigt bereits pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit eintretenden Nutzungsausfall. Gleiches gilt für die Arbeit im Homeoffice oder bei Kurzarbeit 0 (= Vollausfall), wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalendermonats keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unternommen hat. Auch hier verlangt die Finanzverwaltung den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 %.[2]

Aufgrund der bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassung dürfte im Normalfall auch die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Einzelfall bleibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern nur der Rechtsweg, wenn für volle Kalendermonate ohne Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Ansatz der 0,03 %-Pauschale unterbleiben soll. Dem Arbeitnehmer bleibt darüber hinaus die Möglichkeit, zur 0,002-%-Tagespauschale für die tatsächlich durchgeführten Einzelfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu wechseln.[3]

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2017, 10 K 1932/16 E, zur Fahruntüchtigkeit bzw. vom Arzt erteilten Fahrverbot.
[3] S. Abschn. 2.7.4–2.7.7.

2.10.2 Nutzung aus besonderem Anlass

Auf die monatsbezogene Berechnung wird ebenfalls verzichtet, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen nicht auf Dauer zur Verfügung steht, sondern nur von Fall zu Fall

  • aus besonderem Anlass oder
  • zu einem besonderen Zweck und
  • für max. 5 Kalendertage im Monat.

In diesem Fall werden die festen Monatsbeträge durch eine kilometerbezogene Berechnung ersetzt. Die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird für die einzelnen Fahrten, max. für 5 Tage pro Monat, je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Dienstwagens bewertet. Der Arbeitnehmer muss zum Nachweis der Fahrtstrecke die jeweiligen Kilometerstände festhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tageweise Überlassung des Dienstwagens

Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ein Dienstwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 25.000 EUR betragen. Die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 20 km), ist dem Arbeitnehmer schriftlich untersagt. Die Einhaltung des Verbots wird durch vereinfachte Aufzeichnungen der monatlichen Gesamtkilometer dokumentiert. Im Juni darf er den Dienstwagen ausnahmsweise für eine 2-tägige Wochenendreise nach Hamburg mit einer privaten Gesamtfahrleistung von 800 km nutzen.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung für den Monat Juni berechnet sich wie folgt:

 
Privatnutzung: 0,001 % x 800 km x 25.000 EUR 200 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 20 km x 25.000 EUR + 150 EUR
Gesamter lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen 350 EUR

Für die übrigen Monate des Kalenderjahres entfällt der Ansatz der Privatnutzung, sodass sich der geldwerte Vorteil auf 150 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt.

 
Achtung

1.000-km-Grenze für Monatspauschale

Beträgt die private Fahrleistung bei einer gelegentlichen Fahrzeugüberlassung in einem Monat mehr als 1.000 km, ergibt die tageweise Berechnung mit 0,001 % einen höheren geldwerten Vorteil als nach der gesetzlichen Regelung. Obergrenze für die Versteuerung ist aber in jedem Fall der gesetzlich festgelegte Betrag von 1 % des Listenpreises.

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