Eine Sonderregelung gilt für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn die Fahrten abwechselnd zu verschiedenen Wohnungen des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Der geldwerte Vorteil ist mit 0,03 % des inländischen Listenpreises für die Entfernungskilometer der näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt zur weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erfassen, der die Entfernung zum näher gelegenen Wohnort übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

0,002-%-Regelung für weiter entfernte Wohnung

Ein lediger Arbeitnehmer hat seinen Hauptwohnsitz in Freiburg bei seinen Eltern. Er ist seit Jahren als Unternehmensberater bei einer Stuttgarter Firma beschäftigt, wo er eine Zweitwohnung unterhält (Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 10 km). Jeweils freitags fährt er übers Wochenende mit dem Dienstwagen (Listenpreis 35.000 EUR) von Stuttgart nach Freiburg. Die einfache Strecke beträgt 180 km.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet sich wie folgt:

 
Arbeitstägliche Fahrten: 10 km x 0,03 % x 35.000 EUR 105 EUR
Wochenendfahrten: 170 km (180 km – 10 km) x 0,002 % x 35.000 EUR x 4 Fahrten + 476 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 581 EUR

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