Nur mittelbar durch die Fahrzeugnutzung veranlasst und deshalb nicht abgegolten durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts sind:

  • Park- und Straßennutzungsgebühren, z. B. Vignetten oder Mautgebühren[1]
  • ADAC-Schutzbrief,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen und
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Kostenübernahme durch Arbeitgeber führt zu geldwertem Vorteil

Ersetzt der Arbeitgeber diese Kosten, etwa für eine Vignette oder Mautgebühren, liegt zusätzlicher lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sofern diese Aufwendungen nicht mit einer beruflichen Reisetätigkeit zusammenhängen und deshalb zu den lohnsteuerfreien Reisenebenkosten gehören.[2]

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