Der prozentuale Ansatz der Privatnutzung, der auf das Jahr gesehen 12 % des Bruttolistenpreises beträgt, umfasst die eigentlichen Privatfahrten, z. B. Einkaufsfahrten oder Wochenend- und Urlaubsreisen sowie andere Freizeitfahrten oder Mittagsheimfahrten.[1] Steht dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen.[2] Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Methode anzuwenden, wenn der Dienstwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.[3]

Zuschlag ist an erste Tätigkeitsstätte geknüpft

Die Zuschlagsberechnung ist an die Wegstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geknüpft. Das Lohnbüro muss für die Durchführung der Dienstwagenbesteuerung prüfen, wo der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte hat.

Der zusätzliche geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet sich

  1. mit einer Monatspauschale von 0,03 %[4] oder
  2. mit einer Tagespauschale von 0,002 %, falls der Arbeitnehmer den Dienstwagen regelmäßig an weniger als 15 Tagen pro Monat nutzt.[5]

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Praxis-Beispiel

Berechnung des monatlichen Sachbezugswerts für Dienstwagen

Ein leitender Angestellter ist jeweils von Montag bis Donnerstag am Firmensitz in Frankfurt tätig (Entfernung zur Wohnung 40 km). Jeweils freitags arbeitet er ganztägig an der Filiale in Darmstadt, wo er auch wohnt. Für die Fahrten steht ihm ein Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 EUR zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag ist der Arbeitnehmer dem Filialbetrieb in Darmstadt als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet (Entfernung zur Wohnung 3 km).

Ergebnis: Aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegung ist die Betriebsstätte in Darmstadt die erste Tätigkeitsstätte des leitenden Angestellten. Auf den Umfang der dort verrichteten Arbeitsleistung und auf die Tatsache, dass er überwiegend in Frankfurt arbeitet, kommt es nicht an (Vorrang des Arbeitsrechts). Für die Dienstwagenbesteuerung sind die Fahrten am Freitag nach Darmstadt anzusetzen. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:

 
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 1 % v. 50.000 EUR 500 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 50.000 EUR x 3 km + 45 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen 545 EUR

Die Fahrten nach Frankfurt sind eine berufliche Auswärtstätigkeit, die beim Dienstwagen keine Besteuerung auslöst. Hätte der Arbeitgeber als erste Tätigkeitsstätte den Hauptsitz in Frankfurt festgelegt, wäre der geldwerte Vorteil für die Arbeitgeberfahrten mit 600 EUR (0,03 % x 50.000 EUR x 40 km) pro Monat deutlich höher ausgefallen. Der gesamte lohnsteuerpflichtige Sachbezug würde damit 1.100 EUR pro Monat betragen.

 
Praxis-Tipp

Gestaltungsspielraum für günstige Dienstwagenbesteuerung nutzen

Der Zuschlag fällt nur bei denjenigen Arbeitnehmern an, die über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen. Das Beispiel verdeutlicht, dass einerseits die vorrangig arbeitsrechtlich bestimmte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte, die für das Lohnsteuerrecht bindend ist, dem Arbeitgeber weitreichende Möglichkeiten für eine günstige Dienstwagenbesteuerung bietet. Andererseits wird aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung die von großzügigen Grenzen geprägte zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen. Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter[6] begründet durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) im Normalfall dort keine erste Tätigkeitsstätte. Für Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen entfällt dadurch die zusätzliche Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[7]

Ausnahme: Arbeitnehmer mit Sammelpunkt/Treffpunkt

Nachteilige Auswirkungen können sich für Dienstwagennutzer ergeben, die keine erste Tätigkeitsstätte haben. Die in bestimmten Fällen gesetzlich angeordnete Anwendung der Entfernungspauschale[8] hat auch die Besteuerung beim Dienstwagen zur Folge. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, der zwar arbeitstäglich von zu Hause den Betrieb aufsuchen muss, dort aber nur geringfügige Begleitarbeiten von untergeordneter Bedeutung ausübt, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit im Außendienst verrichtet, unterliegt mit den täglichen Arbeitgeberfahrten kraft gesetzlicher Fiktion den einschränkenden Regelungen der Entfernungspauschale. Dienstwagennutzer haben für diese Arbeitgeberfahrten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil nach den für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltenden Regeln zu versteuern.[9] Der Arbeitgeber darf aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung für diese Fahrten zum Betrieb die reisekostenrechtlichen Kilometersätze nicht anwenden ...

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