Die 1-%-Regelung besteuert die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs in seiner Gesamtheit. Gegenstände der Sonderausstattung sind im Rahmen der 1-%-Methode deshalb nur dann zu erfassen, wenn sie in den Dienstwagen fest eingebaut sind und damit untrennbar zum Fahrzeug gehören.

Portable Geräte sind kein Bestandteil des Fahrzeugs. Ihre Kosten können deshalb steuerlich nicht zur Fahrzeuganschaffung zählen und bleiben demzufolge auch beim Bruttolistenpreis außer Ansatz. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines portablen Navigationsgeräts, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist neben der 1-%-Regelung gesondert zu erfassen. Er bleibt aber aufgrund der Steuerbefreiung für betriebliche Datenverarbeitungsgeräte steuerfrei.[1] Aber auch ohne die Zurechnung von portablen Navigationsgeräten zu den begünstigten Navigationsgeräten ist aufgrund der Höhe der Anschaffungskosten, die für eine solche Anlage erfahrungsgemäß anfallen, die Privatnutzung im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) regelmäßig lohnsteuerfrei.

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