Soweit betriebliche Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen werden, mit einem Autotelefon ausgestattet sind, bleiben die Aufwendungen für die Einrichtung und für die Gebühren des Autotelefons bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens außer Ansatz.

Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte ist für den Personenkreis der Arbeitnehmer steuerfrei.[1] Damit ist insbesondere das betriebliche Autotelefon im Dienstwagen aufgrund gesetzlicher Regelung steuerfrei. Telefoniert beispielsweise der Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit mit seinem Ehe-/Lebenspartner vom betrieblichen Autotelefon, ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen. Aufzeichnungen für die Privatgespräche können damit entfallen.[2]

 
Praxis-Tipp

Vereinbarung einer monatlichen Kostenpauschale

Will der Arbeitgeber, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der privaten Autotelefonnutzung beteiligt, um die hierdurch entstehenden Betriebsausgaben aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu reduzieren, empfiehlt sich die Vereinbarung einer monatlichen Kostenpauschale. Der Arbeitnehmer muss dann für die Privatnutzung ein pauschales Monatsentgelt entrichten, das der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung durch Kürzung des Nettoauszahlungsbetrags einbehalten kann. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen festzulegen.

Unter die Steuerbefreiung fällt auch die Privatnutzung einer im Dienstwagen installierten Freisprechanlage, nicht dagegen ein in das betriebliche Fahrzeug werkseitig eingebautes Navigationssystem.[3]

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