Schließlich kommt es auf die Nutzungs- und Funktionsmöglichkeit der Zusatzausstattung an. Ist die Gebrauchsmöglichkeit der in das Fahrzeug eingebauten zusätzlichen Gegenstände untrennbar mit der Art und Weise der Fahrzeugnutzung verbunden, ist eine vom Fahrzeug getrennte Beurteilung nicht möglich. Diejenigen Gegenstände der Sonderausstattung, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Dienstwagen stehen, teilen deshalb das lohnsteuerliche Schicksal der Fahrzeugnutzung und müssen in den maßgeblichen Bruttolistenpreis zwangsläufig einbezogen werden. Typische Beispiele sind

  • das Navigationssystem,
  • die Anhängerkupplung oder
  • die Klimaanlage,

deren private Verwendung immer an die private Fahrzeugnutzung gekoppelt ist.

Kein Einbeziehen bei eigenständiger Verwendungsmöglichkeit

Anders verhält es sich bei Gegenständen der Zusatzausstattung, die losgelöst vom jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs unterschiedlich genutzt werden können. So kann beispielsweise ein Autotelefon während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch privat oder umgekehrt während einer Privatfahrt dienstlich genutzt werden. Dies macht eine von der (privaten) Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens getrennte Beurteilung hinsichtlich eines etwaigen geldwerten Vorteils erforderlich.

Besteht für die Sonderausstattung eine eigenständige Verwendungsmöglichkeit unabhängig davon, ob das Fahrzeug während einer beruflichen oder privaten Fahrt eingesetzt wird, bleiben die Kosten hierfür bei der 1-%-Methode außer Ansatz. Für Sonderausstattungen, die sich im inländischen Bruttolistenpreis nicht niederschlagen, ist eine Schätzung vorzunehmen.

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