Aufwendungen für Sonderausstattungen erhöhen die Ausgangsgröße. Dies gilt aber nur, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.[1]

Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Dienstwagen bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung mit der Sonderausstattung ausgestattet war. Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode sind nur werkseitig eingebaute Fahrzeugteile. Eine Sonderausstattung im Sinne der Dienstwagenbesteuerung kann deshalb nur vorliegen, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war.

 
Hinweis

Sonderausstattung durch elektronische Freischaltung

Ausstattungsmerkmale, deren Nutzung von einer (kostenpflichtigen) Freischaltung abhängig ist – sog. Functions on Demand –, sind teilweise bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung technisch in das Fahrzeug integriert. Hierbei handelt es vor allem um elektronische Softwarepakete, etwa Informations- oder Fahrassistenzsysteme, aber auch um technische Fahrzeugbestandteile wie Fahrzeugklimatisierung oder Massagesitze. Ungeachtet dessen, dass diese Fahrzeugkomponenten bereits werkseitig im Fahrzeug berücksichtigt sind, ist ihre Nutzbarkeit erst durch eine zusätzliche Aktivierung gegen Entgelt möglich. Der Aktivierungscode kann auch nachträglich nach dem Zeitpunkt der Erstzulassung gebucht und freigeschaltet werden. Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung sind nur die im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits installierten und freigeschalteten Ausstattungsmerkmale beim Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode anzusetzen. Umgekehrt führt eine ebenfalls mögliche nachträgliche Abschaltung dieser Sonderausstattungsmerkmale zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-%-Regelung. Bei nachteiligen Entscheidungen bleibt aktuell nur die Möglichkeit des Rechtsbehelfsverfahren.

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