Nach der Rechtsauslegung des FG Düsseldorf könnte es sich in Krankheits- oder Urlaubsfällen deshalb empfehlen, den Dienstwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen, um den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug "Dienstwagen" um den Monatsbetrag zu vermindern.[1]

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf jedoch nicht und verlangt den Ansatz der 0,03-%-Monatspauschale auch dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte während des gesamten Monats durchgeführt hat. Nach der Rechtsauslegung der Finanzämter begründet allein die rechtliche Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 %, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich nutzt. Der mit 0,03 % festgelegte Nutzungswert berücksichtigt bereits pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit eintretenden Nutzungsausfall. Gleiches gilt für die Arbeit im Homeoffice oder bei Kurzarbeit 0 (= Vollausfall), wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalendermonats keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unternommen hat. Auch hier verlangt die Finanzverwaltung den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 %.[2]

Aufgrund der bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassung dürfte im Normalfall auch die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Einzelfall bleibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern nur der Rechtsweg, wenn für volle Kalendermonate ohne Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Ansatz der 0,03 %-Pauschale unterbleiben soll. Dem Arbeitnehmer bleibt darüber hinaus die Möglichkeit, zur 0,002-%-Tagespauschale für die tatsächlich durchgeführten Einzelfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu wechseln.[3]

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2017, 10 K 1932/16 E, zur Fahruntüchtigkeit bzw. vom Arzt erteilten Fahrverbot.
[3] S. Abschn. 2.7.4–2.7.7.

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