Dem Nutzungsverbot gleichgestellt ist ein mit Wirkung für die Zukunft vom Arbeitnehmer schriftlich erklärter Verzicht auf die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs. Der Nutzungsverzicht kann auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung umfassen.[1] Dem Nutzungsverzicht kommt in der Privatwirtschaft nur in Ausnahmefällen praktische Bedeutung zu.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers aus außersteuerlichen Gründen nicht zulässig ist. Hierunter fallen insbesondere die gesetzlich geregelte Dienstwagenüberlassung im öffentlichen Dienst, etwa in Ministerämtern, oder aber die tarifvertraglich geregelte Dienstwagenüberlassung, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat nutzen will. Die Verzichtserklärung ist schriftlich zu dokumentieren und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

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