Anders verhält es sich, wenn die festgestellte Nutzung des Dienstwagens zu Privatfahrten darauf zurückzuführen ist, dass das Nutzungsverbot auf einer zum Schein getroffenen Vereinbarung beruht. Wird festgestellt, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde, ist für die Dienstwagenüberlassung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auf Basis der 1-%-Regelung anzusetzen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich beispielsweise im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aus den für den Dienstwagen geführten Konten und dazu aufgezeichneten Belegen ergibt, dass der Dienstwagen regelmäßig für Privatfahrten eingesetzt wird, etwa am Wochenende oder im Urlaub. Nach der im Lohnsteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird bei Scheinnutzungsverboten dem Arbeitnehmer entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung aufgrund einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich die private Nutzung des Dienstwagens erlaubt. Auch in diesem Fall wird der Sachbezug Dienstwagen nach Maßgabe der 1-%-Methode bereits durch die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer begründet.

 
Wichtig

Geldwerter Vorteil bei arbeitsrechtlich zugelassener Privatnutzung

Als Ergebnis der neuen Urteile kann die pauschale Nutzungswertmethode in Zukunft ausschließlich durch ein ernsthaftes Nutzungsverbot oder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vermieden werden. Der Anscheinsbeweis wurde endgültig aufgegeben. Die Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt macht deutlich, dass die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung folgt und für die Anwendung der 1-%-Regelung nur noch auf die arbeitsvertragliche Regelung abstellt. Die ernsthafte Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots wird als ausreichend angesehen, um auf die Versteuerung eines Nutzungsvorteils nach der 1-%-Regelung zu verzichten. Diese geänderte Rechtsauslegung gilt anders als bisher nicht nur für Poolfahrzeuge, sondern auch für einen Dienstwagen, der konkret einem bestimmten Arbeitnehmer zugewiesen worden ist.

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