Bei der Dienstwagenüberlassung ist stets eine 100 %ige betriebliche Nutzung gegeben, weil die Überlassung an den Arbeitnehmer ausschließlich auf das Dienstverhältnis zurückzuführen ist. Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs kommt deshalb insoweit nicht in Betracht.[1] Andererseits ist die Dienstwagenüberlassung an den Arbeitnehmer – sowohl für Alt- und Neufahrzeuge – umsatzsteuerpflichtig. Die Einzelheiten sind in einer umfassenden Verwaltungsanweisung zusammengefasst.[2]

Auswirkungen der befristeten Mehrwertsteuersenkung von 1.7.-31.12.2020 auf 16 %

Der Umsatzsteuer-Regelsatz wurde vom 1.7.–31.12.2020 vorübergehend von 19 % auf 16 % abgesenkt. Daraus ergaben sich vorteilhafte Auswirkungen auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Methode, der für Erstzulassungen von Juli bis Dezember 2020 um 3 % geringer ausfiel. Positiv wirkt sich das auch heute noch auf die Besteuerung aus: Durch den geringeren Bruttolistenpreis ergibt sich ein niedrigerer geldwerter Vorteil für

  • die Privatfahrten und
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

mit dem Dienstwagen. Dies gilt für die gesamte Nutzungszeit des Dienstwagens, also auch bei einem späteren Käuferwechsel. Da der Ansatz des Neupreises bei Anwendung der 1-%-Methode auch für Gebrauchtfahrzeuge gilt, bleibt der 3-%-Nachlass für die Gesamtnutzung des Dienstwagens erhalten.

Eine weitere steuerpositive Auswirkung ergibt sich durch den abgesenkten Steuersatz unmittelbar für die Höhe der Umsatzsteuer, die sich aus dem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil als Bruttobetrag errechnet.

 
Praxis-Beispiel

Neuanschaffung des Dienstwagens im Zeitraum 1.7.-31.12.2020

Ein leitender Angestellter erhielt von seiner Firma zum 1.10.2020 einen neu angeschafften Dienstwagen, den er auch privat und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (10 Entfernungskilometer) nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 1.10.2020 hat 50.090 EUR betragen, der Umsatzsteuer-Satz betrug zu diesem Zeitpunkt noch 16 %. Welcher geldwerte Vorteil ist 2024 zu versteuern und wie wird die Umsatzsteuer bewertet?

Ergebnis: Die im Bruttolistenpreis enthaltene Umsatzsteuer von 16 % bleibt für die Gesamtdauer der Dienstwagennutzung erhalten, sodass die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode, auch seitdem der Umsatzsteuersatz wieder 19 % beträgt, trotzdem weiterhin unverändert bleibt.

 
Berechnung des geldwerten Vorteils seit 1.10.2020:
Privatnutzung: 1 % von (abgerundet) 50.000 EUR 500 EUR
Zzgl. Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 10 km x 50.000 EUR + 150 EUR
Monatlicher lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil 650 EUR

Die Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs "Dienstwagen" bleibt unverändert und beträgt auch im Jahr 2024 monatlich 650 EUR.

Bewertung der Umsatzsteuer:

Da es sich hierbei um einen Bruttowert handelt, berechnete sich die darin enthaltene Umsatzsteuer vom 1.10.-31.12.2020 mit 16/116 aus 650,00 EUR = 89,66 EUR, d. h. die Firma musste für die Dienstwagenüberlassung eine monatliche Umsatzsteuer von 89,66 EUR entrichten. Seit 2021 beträgt der Umsatzsteuersatz wieder 19 %. Die Umsatzsteuer berechnet sich seither mit 19/119 von 650 EUR = 103,78 EUR monatlich für die Dienstwagenüberlassung. Ein weiterer geldwerter Vorteil ergibt sich hierdurch nicht, da die Umsatzsteuer in dem Betrag von 650 EUR bereits enthalten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge