Begriff

Ein Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug, das ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur persönlichen, alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung kann – anstelle der pauschalen 1-%-Regelung – auch individuell mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Kraftfahrzeuggesamtkosten durch Belege und die Nutzungsverhältnisse durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die Dienstwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode ist indes sehr streitanfällig und führt insbesondere im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig zu Lohnsteuernachforderungen, weil das Finanzamt häufig die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs versagt und stattdessen den Sachbezug anhand der meist ungünstigeren pauschalen 1-%-Regelung ermittelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1-%-Regelung); sowie in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode). Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Ausführungen zum elektronischen Fahrtenbuch, zur Berechnung der Gesamtkosten und der Anrechnung von Nutzungsentgelten ergeben sich aus BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Zur Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen s. BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004:008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205; zur steuerfreien Überlassung von Ladestrom und Ladestationen s. BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 II S. 972.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist normiert, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Dienstwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Geldwerter Vorteil bei Überlassung zu Privatfahrten pflichtig pflichtig
 

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