Für den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hat der Arbeitgeber ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Hinzu kommen die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hohe pauschale Kirchenlohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich bei der pauschalen Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % berechnet.

Der Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hierbei keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Pauschalierungsfähiger Höchstbetrag

Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist betragsmäßig begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

15-Tage-Regel für Berechnung der Pauschalierung

Für die Berechnung des höchstmöglichen Pauschalierungsvolumens für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Besteuerung mit der 0,03-%-Monatspauschale ohne weiteren Nachweis davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug aufgrund der arbeitsvertraglichen Festlegungen im Normalfall an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, etwa bei Arbeitsteilzeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten, ist die Anzahl von 15 Arbeitstagen pro Monat seit 1.1.2022 verhältnismäßig zu kürzen.[1]

 
Hinweis

Pauschalierungsfähige Obergrenze variiert mit Entfernungspauschale

Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale kann sich eine höhere Pauschalierungsobergrenze ergeben. Die Obergrenze für die Lohnsteuerpauschalierung ist seit dem 1.1.2021 die Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer (sog. Fernpendlerpauschale). Für Lohnzahlungszeiträume seit 1.1.2022 ist die Fernpendlerpauschale rückwirkend auf 0,38 EUR angehoben worden.[2]

Der pauschalierungsfähige Höchstbetrag berechnet sich seither wie folgt:

 
  15 Arbeitstage[3] x 0,30 EUR x bis zum 20 Entfernungs-km
+ 15 Arbeitstage[4] x 0,38 EUR x ab dem 21. Entfernungs-km
= pauschalierungsfähiger Höchstbetrag (Entfernungspauschale)

Kein Werbungskostenabzug für pauschalierte Entgeltbestandteile

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung, scheidet ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Arbeitgeber muss pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen.

[1] Einzelheiten zur Berechnung des Pauschalierungsvolumens für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, insbesondere der hierbei geltenden 15-Tage-Vereinfachungsregel, s. "Fahrtkostenzuschuss" und "Dienstwagen in der Entgeltabrechnung".
[3] Nach der 15-Tage-Regel.
[4] Nach der 15-Tage-Regel.

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